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Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 (Az. 1 BvR 1660/08) entschieden, dass für Direktversicherungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat
weitergeführt wurden, keine Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V anfallen dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Direktversicherung privat weitergeführt und der Altersvorsorgevertrag komplett auf den ehemaligen Arbeitnehmer umgeschrieben wird.
Wenn der Versicherungsvertrag jedoch durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und dieser auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers Versicherungsnehmer bleibt, macht sich gemäß der Argumentation des BVerfG der ehemalige Mitarbeiter den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Rahmen des Betriebsrentegesetzes zunutze, so dass daraus erwirtschaftete Erträge als Versorgungsbezüge einzustufen und damit auch zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden könne (BVerfG v. 06.09.2010, Az.: 1 BvR 739/08). Auch ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts (v. 12.01.2011, Az.: B 12 KR 20/10 R) geht in diese Richtung, wobei dieses Verfahren in einem Vergleich zwischen dem Betroffenen Rentner und der Krankenkasse endete, so dass es diesbezüglich nicht zu einer höchstrichterlichen Klärung der Berechnungsmodalitäten gekommen ist.
Betroffene sollten sich daher von ihrer Versicherung bestätigen lassen, welcher Anteil der erhaltenen Einmalzahlung aus dem Zeitraum stammt, in dem der Altersvorsorgevertrag bereits auf den Arbeitnehmer umgeschrieben und er damit selbst Versicherungsnehmer war. Sollte sich dann ergeben, dass unberechtigt Beiträge für den privat finanzierten Anteil eines vollständig umgeschriebenen Altersvorsorgevertrages gezahlt worden sind, besteht die Möglichkeit der Rückforderung gegen die Krankenkasse rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung. Da dies im Einzelfall zu größeren Rückzahlungsforderungen führen kann, werden entsprechende Anfragen an die Krankenkasse zu einer Überprüfung der Beiträge nach § 44 SGB X häufig abschlägig verbeschieden und eine Rückzahlung abgelehnt. In diesen Fällen sollte mit anwaltlicher Hilfe gegen die Krankenkasse
vorgegangen werden, da bei Vorliegen der in der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruches bestehen.
Zukünftigen Betriebsrentner ist zudem zu raten, bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht nur die Beiträge privat zu finanzieren, sondern auch den Altersvorsorgevertrag komplett umschreiben zu lassen und selbst Versicherungsnehmer zu werden, um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den privat finanzierten Anteil zu vermeiden.
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