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Neuregelung des Nachbarrechts bei Renovierung einer Grenzwand Geschrieben am 01.04.12

Bei Wärmedämmung an einer Grenzwand konnte es bislang dazu kommen, dass der Grundstücksnachbar seine Zustimmung verweigert, weil die Dämmung in sein Grundstück hineinragen würde. Dies konnte dazu führen, dass die Dämmung der Fassade gerichtlich untersagt wird (vgl. OLG Karlsruhe v. 09.12.2009, 6 U 121/09).

In Bayern ist zur Regelung dieser Fallkonstellation Anfang 2012 die Vorschrift des Art. 46a BayAGBGB (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in Kraft getreten. Nach Art. 46a I BayAGBGB muss der Grundstücksnachbar nun die Wärmedämmung dulden, wenn die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind und die Wärmedämmung mit vertretbarem Aufwand nicht anders als durch eine Außendämmung realisiert werden kann. Für den durch die Wärmedämmung entstandenen Überbau ist der Grundstücksnachbar mit einer Überbaurente nach Maßgabe des § 912 II BGB zu entschädigen.

Weiter regelt in diesem Zusammenhang der neue Art. 46b BayAGBGB das Recht das Nachbargrundstück zu Renovierungsarbeiten zu betreten, Gerüste aufzustellen, Baustoffe über das Nachbargrundstück zu transportieren usw. (sog. Hammerschlags- und Leiterrecht). Die Absicht dieses Recht auszuüben und die Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind dem Grundstücksnachbar einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben und Schäden, die im Zuge der Arbeiten entstehen sind nach Art. 46b IV BayAGBGB verschuldensunabhängig zu ersetzen. Dauern die Arbeiten länger als eine Woche ist gem. Art. 46b VI AGBGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für den benutzten Grundstücksteil zu zahlen.

Bei Weigerung des Grundstücksnachbar zur Duldung der Wärmedämmung bzw. Renovierungsarbeiten an einer Grenzwand, ist ein eigenmächtiges Betreten des Nachbargrundstückes weiterhin natürlich nicht möglich und wäre als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar. Für die gerichtliche Durchsetzung des Betretungsrechtes und der Duldung der Wärmedämmung gibt es jetzt jedoch auch in Bayern eine gesetzliche Grundlage, die die Rechtsdurchsetzung vor Gericht erleichtern dürfte.


 

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