Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abwicklung einfach gelagerter Verkehrsunfälle
Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015
Update Bearbeitungsentgelt Verbraucherkredite - BGH entscheidet zur Verjährung!
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.
Bei einer lang andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgt häufig eine krankheitsbedingte Kündigung. In derartigen Fällen ist der Arbeitgeber gemäß § 84 II SGB IX dazu gehalten, ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Dabei müssen Möglichkeiten gesucht werden, wie der Arbeitnehmer wieder an seine Tätigkeit herangeführt und eine zukünftige Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann. Dies ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Dennoch spielt es für deren Wirksamkeit häufig eine entscheidende Rolle, ob und wie der Arbeitgeber ein BEM durchgeführt hat. Wenn ein BEM nicht stattgefunden hat,
muss der Arbeitgeber im Prozess konkret darlegen, warum eine Beschäftigung nicht erfolgen kann. In seiner Entscheidung vom 10.12.2009 (2 AZR 400/08) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Arbeitgeber im Rahmen des BEM sogar versuchen muss, die Weigerung des erkrankten Arbeitnehmers zur Durchführung einer Reha-Maßnahme zu überwinden. Den Arbeitgeber trifft im Rahmen des BEM also eine häufig unbeachtete aktive Rolle, die sich auf die Wirksamkeit einer krankheitsbedingter Kündigung auswirken kann.
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