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Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.

Mitnahme des Telefonvertrages bei Umzug Geschrieben am 23.10.12

Wer in der Vergangenheit im Rahmen eines Umzugs seinen Telefonvertrag auch am neuen Wohnort nutzen wollte, musste in den Fällen, in denen der alte Anbieter auch am neuen Wohnort seine Leistung anbieten konnte, einen neuen Vertrag schließen, der meist wieder eine Laufzeit von zwei Jahren hatte. Wenn der Telefonanbieter am neuen Wohnort seine Leistung nicht erbringen konnte, wurde eine fristlose Kündigung wegen Nichtleistung nicht akzeptiert und der Kunde musste trotzdem bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit weiterhin die monatliche Grundgebühr zahlen. Diese Praxis wurde insbesondere auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil v. 11. November 2010 (Az.: III ZR 57/10) bestätigt. Danach liegt der Wohnsitzwechsel allein in der Risikosphäre des Vertragsnehmers und berechtigt ihn nicht zur einer außerordentlichen Kündigung.

Durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (BGBl. 2012, Teil 1 Nr. 19, S. 958) hat sich diese verbraucherfeindliche Rechtslage seit dem 10.05.2012 geändert. Der Kunde hat nunmehr grundsätzlich Anspruch auf Mitnahme seines Telekommunikationsvertrages an den neuen Wohnort. Der Anbieter darf dabei weder den Tarif, noch die Vertragslaufzeit verändern, sondern nur ein geringes Bearbeitungsentgelt verlangen (§ 46 Abs. 8 Satz 1, 2 TKG). Wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht leisten kann, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kann sich der Kunde von dem Vertrag lösen (§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG).

Bei bevorstehendem Umzug sollte man den Telefonanbieter rechtzeitig über den Zeitpunkt des Umzugs informieren, verbunden mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob am neuen Wohnort die Leistungserbringung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sollte der bestehende Vertrag nachweisbar (d.h. mittels Einschreiben mit Rückschein) mit Hinweis auf den Umzug gekündigt werden.
 


 

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