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Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.

Kein Zahlungsanspruch bei Abzocke mit Freeware-Downloads Geschrieben am 03.05.11

Häufig landen Verbraucher beim Download von frei verfügbarer Software in einer Abo-Falle. Durch die Nutzung eines vermeintlichen Freeware-Portals soll es zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gekommen sein, dessen Beiträge durch Inkassobüro und Rechtsanwalt eingetrieben werden.

Das AG Frankfurt hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung vom 25.03.2011 (Az.: 29 C 2583/10 (85)) in diesen Fällen einen Zahlungsanspruch verneint. Selbst wenn ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit vorliegt, aber lediglich normalerweise frei verfügbare Software angeboten wird, ohne dafür eine über den reinen Download hinausgehende Dienstleistung anzubieten, ist kein Mehrwert für den Nutzer ersichtlich, so dass von einem kostenlosen Download ausgegangen werden darf.

Die mit der Beitreibung der vermeintlichen Forderungen beauftragten Inkassobüros legen ihren Schreiben zur Erhöhung des Drucks auf den Verbraucher häufig die entgegenstehende Entscheidung des AG Witten v. 07.09.2010 (Az.: 2 C 585/10) bei, in der ein Zahlungsanspruch in einem ähnlich gelagerten Fall angeblich bejaht wurde. Diese letztgenannte Entscheidung beruht jedoch auf einer speziellen Fallkonstellation, die so kaum verallgemeinerungsfähig ist. Ein weiteres Druckmittel ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag, die jedoch nach der Entscheidung des AG Leipzig v. 13.01.2010 (Az.: 118 C 10105/09) unzulässig ist und einen Unterlassungsanspruch für den Verbraucher begründet.

Weitere aktuelle Entscheidungen zeigen, dass die Rechtsprechung zu Abo-Fallen wohl immer stärker in Richtung Verbraucherschutz geht: Nach der Entscheidung des AG Mainz v. 03.03.2011 (Az.: 89 C 284/10 n.r.) kann der Verbraucher die zur Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten als Schadensersatz von dem Abo-Fallen-Betreiber verlangen. In strafrechtlicher Hinsicht betrachtet etwa das OLG Frankfurt (Urteil v. 17.12.2010, Az.: 1 Ws 29/09) das Betreiben von Abo-Fallen mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßigen Betrug.

Bei Erhalt einer Mahnung wegen des vermeintlichen Abschlusses eines Vertrages in einer Abo-Falle im Internet sollte daher keinesfalls aus Angst vor weiteren Konsequenzen sofort bezahlt, sondern die unberechtigte Forderung mit anwaltlicher Hilfe zurückgewiesen werden.


 

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