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Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015 Geschrieben am 12.01.15

Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) umfasst. Danach gilt ab dem 01.01.2015 ein flächendeckender branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 brutto je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG).

Das MiLoG gilt gemäß § 22 MiLoG für alle Arbeitnehmer. Auch Praktikanten fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich, mit einigen Ausnahmen z.B. für Pflichtpraktika nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung. Nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, innerhalb der ersten sechs Monate und ehrenamtlich Tätige.

Gemäß § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die dazu führen, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, beschränkt oder ausgeschlossen wird und der Verzicht auf den Mindestlohn unzulässig. Nur in einem gerichtlichen Vergleich kann der Arbeitnehmer auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns verzichten. Diese Regelung hat weitreichende Konsequenzen auch für Arbeitsverhältnisse, die nicht in dem Niedriglohnsektor liegen. Denn im Kern ist der Mindestlohn in jeder Arbeitsvergütung enthalten, so dass auch bei höheren Gehältern ein mindestlohnrelevanter Teil vorhanden ist, der durch die Sicherungsinstrumentarien des MiLoG geschützt ist. Dies hat zur Folge, dass Parteivereinbarungen über den mindestlohnrelevanten Gehaltsteil, z.B. in Aufhebungsverträgen, nicht möglich sind.

Der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden muss gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Folgemonat oder wenn nichts vereinbart und der Lohn nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitten ausgezahlt werden.

Neu eingeführt wird auch die Haftung des Auftraggebers für die Zahlung des Mindestlohnes. Gemäß § 13 MiLoG i.V.m. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch die von ihm beauftragten Werk- oder Dienstleistungsunternehmer, einen Nachunternehmer oder einen von dem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleiher.

Weitere Neuerungen ergeben sich bei den Dokumentationspflichten für bestimmte Wirtschaftsbereiche, geringfügig Beschäftigte und Praktikanten. Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für bestimmte Arbeitnehmergruppen spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren. Dies gilt insbesondere auch für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (450-EUR-Job), mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten. Auch für Praktikanten gelten entsprechende Dokumentationspflichten nach §§ 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG, 2 Abs. 1 a NachwG.

Die Kontrolle der Einhaltung des MiLoG obliegt den Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Sie sind berechtigt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers und des Entleihers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen (§ 15 MiLoG). Unternehmen, die gegen das MiLoG verstoßen haben, drohen ggf. hohe Bußgelder und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 19 MiLoG).

Über eine evtl. Anpassung des Mindestlohnes entscheidet jährlich die sog. Mindestlohnkommission, erstmals zum 01.01.2017. Bis zum 31.12.2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages, die für alle unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmer verbindlich sind, dem Mindestlohn nach dem MiLoG vor. Allerdings muss ab 01.01.2017 grundsätzlich ein Mindestlohn i.H.v. € 8,50 brutto je Zeitstunde gezahlt werden (§ 24 Abs. 1 MiLoG). Eine weitere Übergangsregelung für Zeitungszusteller (§ 24 Abs. 2 MiLoG) sieht eine stufenweise Anpassung des Mindestlohnes vor: ab dem 1. Januar 2015 besteht ein Anspruch auf 75 Prozent, ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn dann ebenfalls 8,50 Euro je Zeitstunde.

 


 

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