Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abwicklung einfach gelagerter Verkehrsunfälle
Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015
Update Bearbeitungsentgelt Verbraucherkredite - BGH entscheidet zur Verjährung!
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
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In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 23.3.2010 - 9 AZR 128/09) bestätigt, dass die neue Urlaubsrechtsprechung auch für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Zusatzurlaub gilt.
Danach habe Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus krank waren. Dies gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen. Für tarifvertraglich gewährten Zusatzurlaub ist im Einzelfall zu klären, ob die Tarifvertragsparteien bestimmt haben, dass der tarifliche Urlaubsanspruch erlischt, wenn der Urlaub wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht gewährt werden kann.
Durch diese Rechtsprechung kann es bei langdauernder Erkrankung zu einer Anhäufung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre kommen. Der dauerhaft arbeitsunfähige Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wird hat dadurch den Vorteil, dass er sofort seine Urlaubsabgeltung erhält, während der nach der Erkrankung im Arbeitsverhältnis verbleibende Arbeitnehmer auf Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für den Urlaub oder auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses warten muss.
Wenn ein Arbeitnehmer länger Zeit erkrankt ist, gilt es daher sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber genau zu prüfen, inwieweit es zu einer Anhäufung von Urlaubsansprüchen gekommen ist.
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