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Rechtmäßigkeit der Kettenbefristung von Arbeitsverhältnissen Geschrieben am 03.02.13

Die in der Praxis häufig anzutreffende, immer wieder aufeinanderfolgende Befristung eines Arbeitsverhältnisses z.B. wegen Vertretung in Elternzeit, ist einerseits für den Arbeitgeber ein wirksames Instrument der flexiblen Personalplanung, stellt andererseits aber den, ggf. bereits langjährigen, Mitarbeiter immer wieder vor eine große Unsicherheit bezüglich des Fortbestandes seines Beschäftigungsverhältnisses.

In seiner Entscheidung vom 26.01.2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH v. 26.01.2012, Rs. C-586/10 - Kücük) dennoch auch die langjährige Kettenbefristung von Arbeitsverhältnissen im Grundsatz für zulässig erachtet. Dabei sollen weder die Anzahl der hintereinander geschalteten Zeitverträge noch die Gesamtdauer des immer länger werdenden Arbeitsverhältnisses noch ein ständiger Vertretungsbedarf in größeren Betrieben ein ausreichender Grund dafür sein, dass von einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber ausgegangen werden muss. Mit zunehmender Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses müssen die Gerichte aber im Einzelfall genauer überprüfen, ob bei der letzten Befristungsabrede wirklich noch ein nur vorübergehender Vertretungsbedarf gegeben ist, oder ob der Arbeitnehmer faktisch eine Daueraufgabe wahrnimmt.

In seinem Urteil vom 18.07.2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09 - Kücük) eine derartige Prüfung durchgeführt und festgestellt, dass im Falle einer Arbeitnehmerin, die in einer größeren Dienststelle der öffentlichen Verwaltung über elf Jahre lang und auf der Grundlage von 13 Verlängerungen beschäftigt wird und daher keinen rechtlichen Bestandsschutz genießt, ein Fall des Rechtsmissbrauches vorliegt, so dass der Arbeitsvertag letztlich unbefristet ist.

Wenngleich Kettenbefristungen damit weiterhin zulässig sind und das BAG diesbezüglich keine Obergrenze festgelegt hat, kann man wohl davon ausgehen, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer zumindest ab einer zehnjährigen Gesamtbeschäftigungsdauer und ab zehn befristeten Verträgen prüfen lassen sollte, ob eine Entfristungsklage im Einzelfall Aussicht auf Erfolg haben könnte.


 

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