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Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
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In seiner Entscheidung vom 24.03.2011 hat das OLG Köln (Az. 6 W 42/11) zu verschiedenen Punkten im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing-Abmahnungen Stellung genommen. Im vorliegenden Fall haben die Rechteinhaber eines Computerspieles die Beschwerdeführerin als Täterin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Beschwerdeführerin hatte eingewendet, dass sie das Spiel nicht im Internet angeboten habe und dass ihr Ehemann auch Zugang zu dem Internetanschluss hätte. Das Gericht hat dies als ausreichend dafür angesehen, dass die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusse für eine von diesem Anspruch ausgegangene Rechtsverletzung haftet (vgl. dazu BGH v. 12.05.2010 Az. I ZR 121/08), entkräftet ist. Dazu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf der die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufes feststeht, was im vorliegend Fall gegeben sei (OLG Köln v. 24.03.2011 Az. 6 W 42/11 unter II. 2. a)).
Weiterhin hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass die IP-Adresse nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei. Während die Vorinstanz (LG Köln v. 21.01.2011 Az. 28 O 482/10) darin noch ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gesehen hat, hat das Gericht im vorliegenden Fall entschieden, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, so dass es eines weiteren Vortrages konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse nicht bedürfe. In diesem Zusammenhang seien auch die im Rahmen des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG getroffenen Feststellungen unerheblich, sowie die Tatsache, dass ein anderes Gericht im Zusammenhang mit der gleichen Ermittlungssoftware die Ermittlung der IP-Adresse nicht beanstandet hat. Diese beruhen in der Regel ausschließlich auf Angaben des Rechteinhabers, zu denen der vermeintliche Verletzer keine Stellung nehmen
kann (OLG Köln v. 24.03.2011 Az. 6 W 42/11 unter II. 2. b) aa)).
Der Abgemahnte hat grundsätzlich rein technisch schon keine Möglichkeit die internen Ermittlungsmethoden der IP-Adresse auf Seiten des Abmahners zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten. In der Regel kann der Abgemahnte nicht einmal überprüfen, ob die fragliche IP-Adresse seinem Anschluss zugeordnet war, da nach einem gewissen Zeitraum alle diesbezüglichen Daten gelöscht sind.
Für den Abgemahnten kann das Bestreiten mit Nichtwissen bzgl. der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse daher im Einzelfall eine sinnvolle Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung darstellen. Da bei einem unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen jedoch das Zugeständnis fingiert wird, d.h. der Abmahner so behandelt wird, als ob er die Tatsache gar nicht bestritten hätte, ist in diesen Fällen grds. anwaltliche Beratung notwendig. Bei der Entscheidung des OLG Köln handelt es sich zudem bislang um eine Einzelentscheidung, bezüglich derer abzuwarten ist, ob ihr andere Gerichte folgen. Letztlich bleibt dem Abmahner auch immer noch die Möglichkeit im sog. Strengbeweisverfahren die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adresse und der verwendeten Ermittlungssoftware darzulegen.
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