Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abwicklung einfach gelagerter Verkehrsunfälle
Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015
Update Bearbeitungsentgelt Verbraucherkredite - BGH entscheidet zur Verjährung!
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
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§ 7 Abs. 4 BUrlG regelt, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) ist dieser Anspruch nicht vererblich (vgl. BAG v. 20.09.2011, 9 AZR 416/10). Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 (Bollacke) nun allerdings entschieden, dass dieser Anspruch vererblich ist, d.h. bei Versterben des Arbeitnehmers können dessen Erben Abgeltung des zum Zeitpunkt des Todes noch bestehenden Resturlaubes verlangen.
Nach Ansicht des EuGH steht das Europarecht nationalen Vorschriften entgegen, die dazu führen, dass nicht genommener Urlaub ohne Ausgleich durch einen Urlaubsabgeltungsanspruch untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der EuGH begründet dies unter Berufung auf Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG, zum einen damit, dass der vierwöchige Mindesturlaubsanspruch "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union" sei. Zum anderen beruft er sich darauf, dass bei Nichtvererblichkeit des Abgeltungsanspruchs "ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, führen würde".
Gerade vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ansammlung von Urlaub bei langdauernder Erkrankung des Arbeitnehmers (vgl. EuGH v. 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff) wonach krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub grds. bestehen bleiben muss und bis zu 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres in dem er entstanden ist, aufrechterhalten werden kann (EuGH, v. 22.11.2011, C-214/10 - KHS), erscheint die vorliegende Entscheidung von Bedeutung, da mit dem krankheitsbedingten Ansammeln von Urlaub ggf. über mehrere Jahre, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung in erheblicher Höhe entstehen können.
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