Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abwicklung einfach gelagerter Verkehrsunfälle
Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015
Update Bearbeitungsentgelt Verbraucherkredite - BGH entscheidet zur Verjährung!
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.
Kündigungen wegen Bagatelldelikten sorgen häufig für erhebliches Medieninteresse, da sie als besonders ungerecht für den Arbeitnehmer empfunden werden. Der Fall der Kassiererin Barbara Emme, die nach der unberechtigten Einlösung von Leergutbons im Wert 1,30 EUR die fristlose Kündigung erhalten hat, obwohl sie seit 1977 ohne jegliche Verfehlungen bei Ihrem Arbeitgeber tätig war, erregte deutschlandweit Aufsehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.06.2010 (Az. 2 AZR 541/09) die Kündigung in diesem Fall für unwirksam erklärt und die Arbeitnehmerin konnte wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. In der entsprechenden Pressemitteilung macht das BAG aber deutlich, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen Vertragspflichten, auch wenn nur ein sehr geringer Schaden für den Arbeitgeber verursacht wird, grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Die Kündigung kann aber im Einzelfall dann unwirksam sein, wenn der langjährige beanstandungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend gewürdigt wird, da das über einen langen Zeitraum hinweg entstandene Vertrauen durch eine einmalige und untypische Verfehlung nicht vollständig zerstört werden kann. Das BAG hat damit seine Rechtsprechung zur Bagatellkündigung wohl nicht aufgegeben. Im Einzelfall gilt es aber bei Bagatellkündigungen nunmehr genauer auf die Interessenabwägung zu achten, die in Zukunft bei geringfügiger Schädigung des Arbeitgebers und bei langer Betriebszugehörigkeit häufiger zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen könnte.
News feed: