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Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig

 

Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.

Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig Geschrieben am 03.09.14

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13; ZIP 2014, 1369) entschieden, dass Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind und entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Nach Ansicht des BGH haben nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Banken die anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Darlehensnehmer, die eine entsprechende Bearbeitungsgebühr gezahlt haben, können diese daher zurückerstattet verlangen. Häufig wird die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren jedoch seitens der Banken verweigert. Teilweise wird darauf abgestellt, dass man eine Individualvereinbarung getroffen habe, teilweise behauptet man, dass die Ansprüche auf Rückerstattung bereits verjährt seien. Das erste Argument ist nicht zielführend, da es praktisch ausgeschlossen sein dürfte, dass ein Kunde mit der kreditgebenden Bank die Bearbeitungsgebühren gleichberechtigt aushandelt.

Die Verjährungsfrage ist allerdings umstritten. Für die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährung (§ 195 BGB). Für den Fristbeginn maßgeblich ist dabei das Ende des Jahres in dem Kenntnis von dem Anspruch erlangt wurde (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Banken vertreten in der Regel allerdings die Ansicht, dass es nur auf die Kenntnis der Zahlung ankommt und damit Rückzahlungsansprüche ausgeschlossen wäre, wenn die Bearbeitungsgebühren vor dem 01.01.2011 gezahlt wurden. Einige Gerichte vertreten allerdings die Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage die Klageerhebung zulässig gewesen wäre (vgl. etwa LG Stuttgart, v. 05.02.2014 - 13 S 126/13; ZIP 2014, 1063). Vorliegend wäre dieser Zeitpunkt Oktober 2011, da das OLG Celle mit seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11; WM 2012, 191) seine gegenteilige Rechtsprechung geändert hat und Bearbeitungsgebühren ebenfalls für unzulässig erklärt hat. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage nach dem für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt, die noch im Jahr 2014 erwartet wird, wird es daher weiter zu Streitigkeiten bzgl. der Verjährung kommen.


 

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