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Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015
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Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
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Wenn vor der Elternzeit eine Vollzeittätigkeit und während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wurde, berechnet sich die Abfindungshöhe bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses üblicherweise auf Grundlage des Teilzeitgehaltes. Während der Elternzeit besteht zwar der Sonderkündigungsschutz nach § 18 I BEEG, wonach zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Diese kann in Ausnahmefällen aber erteilt werden, wenn z.B. eine Betriebstilllegung bevorsteht. Wird dann etwa im Rahmen eines Sozialplanes eine Abfindung gezahlt, stellt sich die Frage, wonach sich die Abfindungshöhe orientiert.
In Fällen des Wechsels von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) grds. auf das zuletzt bezogene Teilzeitgehalt ab (vgl. etwa BAG v. 22.09.2009, 1 AZR 316/08). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht darin allerdings bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit einen Verstoß gegen die Elternzeitrichtlinie (Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 03. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub), die verlangt, dass Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der Elternzeit bestehen bleiben (vgl. EuGH v. 27.02.2014, C-588/12 (Lyreco Belgium). Zudem verfolgt die Richtlinie das Ziel, dass Arbeitnehmer frei von beruflichen und finanziellen Nachteilen die Elternzeit in Anspruch nehmen sollen, so dass eine ungünstigere Abfindungsregelung letztlich eine abschreckende Wirkung haben könnte. Letztlich besteht auch die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen, da diese sich öfter als Männer in der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben.
Arbeitnehmer, die in der Elternzeit Teilzeit arbeiten und während der Elternzeit entlassen werden, können daher die Berechnung einer etwaigen Abfindung auf der Grundlage des Gehaltes verlangen, das sie vor Beginn der Teilzeit erhalten haben.
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