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Mit Beschluss vom 06.04.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Möglichkeit des Abschlusses von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen erleichtert.
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, wenn kein Sachgrund für die Befristung vorliegt. Dies gilt nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG jedoch dann nicht, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem gleichen Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses sog. Vorbeschäftigungsverbot konnte in der Vergangenheit dazu führen, dass ein z.B. studentischer Nebenjob während des Studiums auch noch jahrelang später nach Abschluss des Studiums einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag entgegensteht und damit die Berufseintrittschancen des Betroffenen schmälert.
Das BAG hat den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nun dahingehend erleichtert, dass das Vorbeschäftigungsverbot dann nicht mehr greift, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt. Die Anwendung des strengen Vorbeschäftigungsverbotes ist nach Ansicht des Gerichtes nur dann gerechtfertigt, wenn dies zur Verhinderung von sog. Befristungsketten erforderlich ist. Dies ist bei einem länger als drei Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr der Fall.
Vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sollte nunmehr stets mit anwaltlicher Hilfe geklärt werden, ob bei einer Vorbeschäftigung des potenziellen Arbeitnehmers bei dem gleichen Arbeitgeber, statt einer Sachgrundbefristung ggf. eine sachgrundlose Befristung in Betracht kommt.
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