Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abwicklung einfach gelagerter Verkehrsunfälle
Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015
Update Bearbeitungsentgelt Verbraucherkredite - BGH entscheidet zur Verjährung!
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.
Wenn im für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Bemessungszeitraum, d.h. den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, vom Arbeitgeber Provisionszahlungen geleistet wurden, wurden diese von der Rechtsprechung bislang bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt, da sie als Einnahmen eingestuft wurden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nunmehr aber entschieden (Urteile v. 26.3.2014, B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R), dass regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlte Provisionen elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln sind als das Grundgehalt. Es handelt sich dabei nicht um sonstige Bezüge, wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die auch weiterhin bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden. Provision könne allenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und aufgrund ihrer Voraus- oder Nachzahlung, die Einkommensverhältnisse unzutreffend abgebildet werden und das Elterngeld dadurch zu hoch ausfällt.
Wenn Elterngeld in Anspruch genommen wird, gilt es daher nunmehr genau darauf zu achten und ggf. anwaltlich überprüfen zu lassen, inwieweit Provisionszahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes zutreffend berücksichtigt werden.
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