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Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
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Eine aktuelle Umfrage des Verbandes BITKOM (Presseinformation BITKOM-Tipp v. 01.08.2011) hat ergeben, dass jeder zweite Arbeitnehmer der beruflich das Internet nutzt, während der Arbeitszeit auch privat ins Internet geht. Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz gibt daher auch immer wieder Anlaß zu Kündigungen. In diesem Zusammenhang hat das OVG Lüneburg (v. 14.09.2011, Az. 18 LP 15/20) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes wegen verbotener privater Internetnutzung am Arbeitsplatz nur dann möglich ist, wenn die Internetnutzung exzessiv war.
Das Gericht hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, wann ein öffentlicher Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen verbotener privater Internetnutzung am Arbeitsplatz aussprechen darf. Der Verwaltungsrechtsweg war in diesem Fall eröffnet, weil der Personalrat einer außerordentlichen Kündigung durch einen öffentlichen Arbeitgeber nicht zugestimmt hatte. In diesem Fall kann die Zustimmung des Personalrates durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden, welches die Wirksamkeit der Kündigung dann in einem „vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess“ überprüft.
Ein wegen Personalratstätigkeit zu 50 % freigestellter Schulhausmeister war wegen nachhaltiger verbotener privater Internetnutzung am Arbeitsplatz fristlos und ohne vorhergehende Abmahnung gekündigt worden. Die Vorinstanz sah die Kündigung als rechtwirksam an (VG Hannover v. 17.11.2010, Az. 17 A 2198/10).
Nach Ansicht des OVG Lüneburg ist eine außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz ohne vorherige Abmahnung aber nur bei exzessiver bzw. ausschweifender Nutzung möglich. Unter Zugrundelegung der von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kommt demgemäß eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung zwar grundsätzlich in Betracht, allerdings ist dabei jeweils auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Vorliegend hat das Gericht eine Nutzung von jeweils einer Stunde an zwölf Tagen, verteilt über einen Zeitraum von sieben Wochen noch nicht als exzessive Nutzung betrachtet. Zudem war der private oder dienstliche Charakter der Nutzung teilweise nicht geklärt und die Zeiten der privaten Nutzung lagen teilweise außerhalb der Dienstzeit. Der betroffene Arbeitnehmer war weiterhin auch viele Jahre bei dem Arbeitgeber tätig, ohne
dass es jemals Beanstandungen seines dienstlichen Verhaltens gegeben hätte. Nach Ansicht des OVG Lüneburg wäre eine Abmahnung daher ausreichend gewesen, so dass die Kündigung als unwirksam beurteilt wurde.
Um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen erlaubter und nicht erlaubter privater Internetnutzung in derartige Konstellationen zu vermeiden, ist es sowohl aus Arbeitgeber-, als auch aus Arbeitnehmersicht sinnvoll die private Internetnutzung am Arbeitsplatz explizit zu regeln. Wenn gar keine Regelung vorliegt und die Nutzung über längere Zeit geduldet wird kann es zu einer konkludenten Gestattung des Arbeitgebers im Wege einer betrieblichen Übung kommen, die nur schwer wieder beseitigt werden kann. Eine entsprechende Regelung kann im Wege des Direktionsrechtes, durch eine arbeitsvertragliche Nebenabrede oder auch durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden.
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