Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abwicklung einfach gelagerter Verkehrsunfälle
Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015
Update Bearbeitungsentgelt Verbraucherkredite - BGH entscheidet zur Verjährung!
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.
Auch wer in Elternzeit ist, kann bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind die Voraussetzungen dafür, dass mehr als 15 Arbeitnehmern in dem Betrieb arbeiten, die Beschäftigungszeit länger als sechs Monaten dauert und aus Sicht des Arbeitgebers keine „dringenden betrieblichen Gründe&
ldquo; entgegenstehen. Gemäß § 15 V S.1 BEEG kann während der Elternzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit „beantragt“ werden. Über diesen Antrag „sollen" sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 V 2 BEEG). Wenn eine derartige freiwillige Regelung nicht zustande kommt, kann der Arbeitnehmer nach § 15 VI BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen des § 15 VII BEEG „beanspruchen“.
Problematisch sind die Fälle, in denen zunächst eine „freiwillige“ Teilzeitregelung (§ 15 V BEEG) getroffen wurde und der Arbeitnehmer danach nochmals, etwa wegen Verlängerung der Elternzeit, eine weitere Teilzeittätigkeit nach § 15 VI BEEG „beansprucht“. Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil befasst (BAG v. 19.02.2013, 9 AZR 461/11). Im zu entscheidenden Fall gab es eine zweimalige freiwillige Arbeitszeitverringerung, wohingegen eine dritte Teilzeit-Phase an der Zustimmung des Arbeitgebers scheiterte. Während die Vorinstanz entschied, dass die beiden einvernehmlich vereinbarten Teilzeit-Phasen auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 VI BEEG anzurechnen seien (LAG Hamburg, v. 18.05.2011, 5 Sa 93/10), hat das BAG die Anrechnung der freiwilligen Elternteilzeitregelungen auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der
Arbeitszeit verneint.
Für die betroffenen Arbeitnehmer ist dies zwar einerseits vorteilhaft, da der Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit aus § 15 VI BEEG unabhängig von bereits evtl. vorher vereinbarten, freiwilligen Teilzeitregelungen besteht. Andererseits werden die betroffenen Arbeitgeber zukünftig wohl eher keine freiwilligen Teilzeitregelungen mehr vereinbaren, weil der Arbeitnehmer dann nur noch seinen Anspruch auf zweimalige Arbeitszeitverringerung aus § 15 VI geltend machen kann.
News feed: