Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Abwicklung einfach gelagerter Verkehrsunfälle
Neuerungen durch das Mindestlohngesetz ab 01.01.2015
Update Bearbeitungsentgelt Verbraucherkredite - BGH entscheidet zur Verjährung!
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig
Die vorliegenden Beiträge dienen nur Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Gerne können Sie sich jedoch in den genannten Themenbereichen an mich wenden.
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz das Recht, an bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich angekündigt werden. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte kann zur Pflege naher Angehö
riger sogar eine Freistellung von der Arbeit für die Höchstdauer von 6 Monaten verlangt werden. Die Inanspruchnahme dieser Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegesituation besteht Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG und zwar unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, so dass der Arbeitgeber in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen kann. Da die Inanspruchnahme von Pflegezeit „spätestens“ 10 Tage vor Beginn mittgeteilt werden muss, gibt es die Möglichkeit dies auch wesentlich früher zu tun, ggf. Monate vorher, z.B. wenn mehrere Angehörige sich die Pflege teilen und langfristig planen. Obwohl damit auch eine Mißbrauchsgefahr auf der Hand liegt, ist eine entsprechende Anwendung der Ankündigungsfrist von 7
Wochen wie bei der Elternzeit umstritten und wohl nur in Ausnahmefällen denkbar. Die Folge ist eine erhebliche zeitliche Ausdehnung des Kündigungsschutzes, die Arbeitgebern und Arbeitnehmer häufig nicht bewusst ist und in einer konkreten Kündigungssituation beachtet werden muss.
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